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Zum Kostenanspruch bei der Abwehr von Spam-Mails

RechtsprechungJudikaturGernot Murko, Teresa PernerAnwBl 2026/157AnwBl 2026, 250 - 251 Heft 3 v. 11.5.2026

Die Abwehr eines unerbetenen Werbe-E-Mails ist als Gegenstand "sehr einfacher Natur und geringer Bedeutung" zu qualifizieren, weshalb der Kostenbemessung der niedrigere Wert von € 4.400,- für sonstige Zivil- und Verwaltungssachen gemäß § 5 Z 34 lit a AHK zugrunde zu legen ist.

63 R 108/25k

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