Die Abwehr eines unerbetenen Werbe-E-Mails ist als Gegenstand "sehr einfacher Natur und geringer Bedeutung" zu qualifizieren, weshalb der Kostenbemessung der niedrigere Wert von € 4.400,- für sonstige Zivil- und Verwaltungssachen gemäß § 5 Z 34 lit a AHK zugrunde zu legen ist.
63 R 108/25k

