Das Fehlen einer Dokumentation der (allenfalls erfolgten) Verständigung begründet keine Sorgfaltswidrigkeit, weil die Erstbeklagte (Rechtsanwaltsgesellschaft) zu einer solchen Dokumentation nicht verpflichtet war.
Das Fehlen einer Dokumentation der (allenfalls erfolgten) Verständigung begründet keine Sorgfaltswidrigkeit, weil die Erstbeklagte (Rechtsanwaltsgesellschaft) zu einer solchen Dokumentation nicht verpflichtet war.
