Die Vertretung durch einen Rechtsanwaltsanwärter mit einer kleinen Legitimationsurkunde nach § 15 Abs 3 RAO ist in Bestandstreitigkeiten nach § 49 Abs 2 Z 5 JN vor einem Bezirksgericht, an dessen Ort mehr als zwei Rechtsanwälte ihren Sitz haben, in Verfahren, deren Streitwert € 5.000,- übersteigt, nicht zulässig, weil dann, wenn sich eine Partei in einem derartigen Verfahren vertreten lässt, Anwaltspflicht besteht. Nach § 15 Abs 3 RAO kann aber nur vertreten werden, wenn die Beiziehung eines Rechtsanwalts gesetzlich nicht vorgeschrieben ist (unter € 5.000,-).

