§ 19 RL-BA 2015 verbietet dem Anwalt jeglichen direkten Kontakt mit der anwaltlich vertretenen Gegenseite in einer bestimmten Rechtssache oder einer damit konnexen Angelegenheit. Von Konnexität ist auszugehen, wenn eine Angelegenheit den gleichen Lebenssachverhalt betrifft wie jene Rechtssache, in der die Gegenseite bereits anwaltlich vertreten wird. In solch einem Fall liegt es nämlich geradezu auf der Hand, dass der Vertreter der Gegenseite deren Rechte auch in der konnexen Angelegenheit wahrnimmt. Im Zweifel ist - im Übrigen selbst bei einer nicht augenscheinlich konnexen Rechtssache - eine Rückfrage angebracht.

