Für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen anhängigen Rechtsstreit über eine Sache oder ein Recht der Masse ist nach § 231 IO das Recht des Staats maßgebend, in dem der Rechtsstreit anhängig ist.
5 Ob 186/24z
Für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen anhängigen Rechtsstreit über eine Sache oder ein Recht der Masse ist nach § 231 IO das Recht des Staats maßgebend, in dem der Rechtsstreit anhängig ist.
5 Ob 186/24z
