Gem § 195 Abs 2 Satz 3 StPO muss der Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens die zur Beurteilung seiner fristgemäßen Einbringung notwendigen Angaben enthalten. Kann aber die Einhaltung der Fristen des § 195 Abs 2 Satz 1 StPO schon anhand der Aktenlage bestimmt werden, sind weitere Angaben dazu nicht "notwendig" und daher kein (unabdingbares) inhaltliches Zulässigkeitskriterium.
12 Os 15/22f