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§ 2 UWG - Bezeichnung einer Ware als Original

Recht kurz & bündigJudikaturUllrich SaurerAnwBl 2023/5AnwBl 2023, 6 Heft 1 v. 10.1.2023

1. "Original" wird nicht nur als Hinweis auf eine bestimmte geografische Herkunft, sondern auch auf eine bestimmte Beziehung zum Namensträger verstanden, sowie als Hinweis auf eine bestimmte Herstellungsart oder auf den ersten Erzeuger oder Urheber, nach dessen originären Vorgaben gefertigt wurde.

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