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Zum Widerspruchsverfahren im MarkSchG

Recht kurz & bündigJudikaturUllrich SaurerAnwBl 2023/4AnwBl 2023, 5 - 6 Heft 1 v. 10.1.2023

1. Kennzeichen, die keine Unterscheidungskraft haben, sind gem § 4 Abs 1 Z 3 MarkSchG von der Registrierung als Marke ausgeschlossen. Wurde eine Marke eingetragen, obwohl sie nicht unterscheidungskräftig ist, kann sie gem § 33 iVm § 4 Abs 1 Z 3 MarkSchG jederzeit amtswegig oder aufgrund eines Löschungsantrags gelöscht werden.

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