§ 39 StGB, der seit dem Inkrafttreten des Gewaltschutzgesetzes 2019, BGBl I 2019/105, am 1. 1. 2020 einen bei qualifiziertem Rückfall stets anzuwendenden erweiterten Strafrahmen normiert, hat keine Auswirkung auf die Subsumtion. Er verändert nicht die Strafsätze, sondern nur die Strafrahmen, indem er die Möglichkeit der Strafschärfung an schuldunabhängige Umstände knüpft.
13 Os 49/21m