Eine Verhandlung in Abwesenheit des sich auf freiem Fuß befindlichen Angekl ist im Berufungsverfahren nur dann zulässig, wenn dieser trotz wirksamer Zustellung der Ladung unentschuldigt fernbleibt oder am Erscheinen gehindert war und durch seinen Verteidiger ausdrücklich auf die Teilnahme am Gerichtstag verzichtet hat.
15 Os 70/21i