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Vorlage zur Vorabentscheidung - Art 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Beschränkung - Rechtfertigung - Gestaltung des Bildungssystems - Hochschulen - Verpflichtung, die Studienprogramme in der Amtssprache des betreffenden Mitgliedstaats zu unterrichten - Art 4 Abs 2 EUV - Nationale Identität eines Mitgliedstaats - Schutz und Förderung der Amtssprache eines Mitgliedstaats - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Europarecht kurz & bündigJudikaturRainer HableAnwBl 2022/297AnwBl 2022, 568 Heft 11 v. 8.11.2022

Mitglieder des lettischen Parlaments haben vor dem lettischen Verfassungsgericht die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des lettischen Hochschulgesetzes beantragt. Nach diesem Gesetz sind Hochschulen, einschließlich privater Hochschulen, verpflichtet, die Studienprogramme ausschließlich in lettischer Sprache zu unterrichten. Allerdings sieht das Gesetz vier Ausnahmen von dieser Verpflichtung vor, erstens für ausländische Studierende und die europäische oder internationale Zusammenarbeit, zweitens für ein Fünftel der Leistungspunkte, drittens für das Studium fremder Sprachen und Kulturen sowie viertens für gemeinsame Studienprogramme. Ferner findet das lettische Hochschulgesetz keine Anwendung auf zwei private Hochschuleinrichtungen, die besonderen Gesetzen unterliegen und Studienprogramme weiterhin in anderen Amtssprachen der Union anbieten können.

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