E. K., eine Staatsangehörige Ghanas, erhielt im Jahr 2013 als Familienangehörige eines Unionsbürgers aufgrund des zwischen ihr und ihrem Sohn, der die niederländische Staatsangehörigkeit besitzt, bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses eine Aufenthaltsgenehmigung für das niederländische Staatsgebiet (Art 20 AEUV). Im Jahr 2019 beantragte sie gemäß den innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung einer Unionsrichtlinie (FN 1) eine langfristige Aufenthaltsberechtigung. Die niederländischen Behörden lehnten ihren Antrag jedoch mit der Begründung ab, dass das Aufenthaltsrecht als Familienangehöriger eines Unionsbürgers iS dieser RL vorübergehender Natur und daher vom Anwendungsbereich dieser RL ausgeschlossen sei. E. K. klagte gegen diese Ablehnung vor dem Bezirksgericht Den Haag. Dieses legte dem Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob eine Aufenthaltsgenehmigung als Familienangehöriger eines Unionsbürgers für die Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten ausgeschlossen ist oder nicht.