1. Die steuerliche Berücksichtigung von sozialversicherungsrechtlichen Pflichtbeiträgen dient - jedenfalls im Hinblick auf Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung - der steuerlichen Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse der Abgabepflichtigen, deren einkommensteuerliche Berücksichtigung von in der EU grenzüberschreitend tätigen Personen im Zweifel dem Ansässigkeitsstaat obliegt.