Hat eine Partei eine Erbantrittserklärung abgegeben, so hat diese im Verlassenschaftsverfahren das Recht auf Akteneinsicht nach § 22 AußStrG iVm § 219 Abs 1 ZPO. Der verfahrensrechtliche Geheimnisschutz des § 26h UWG stellt keine sondergesetzlich geregelte Grundlage zur Einschränkung des einer Partei gem § 22 AußStrG iVm § 219 Abs 1 ZPO zustehenden Rechts auf Akteneinsicht im Verlassenschaftsverfahren dar. Erbantrittserklärten Erben kann daher die Einsicht in das Verfahren eingebrachter Unterlagen von verlassenschaftszugehörigen Gesellschaften nicht verwehrt werden.