Die Bejahung der Formgültigkeit eines aus mehreren Blättern bestehenden fremdhändigen Testaments setzt das Vorliegen entweder einer äußeren oder inneren Urkundeneinheit voraus. Ein äußerer Zusammenhang ist (nur) dann zu bejahen, wenn entweder vor der Leistung der Unterschriften von Erblasser und Zeugen oder während des Testiervorgangs die äußere Urkundeneinheit hergestellt wurde, indem die einzelnen Bestandteile der Urkunde (die losen Blätter) so fest miteinander verbunden wurden, dass die Verbindung nur mit Zerstörung oder Beschädigung der Urkunde gelöst werden kann, wie etwa beim Binden, Kleben oder Nähen der Urkundenteile.