Für den Ausschluss des Verfalls gem § 20a Abs 2 StGB idgF reicht es - anders als nach § 20a Abs 1 StGB idF vor BGBl I 2010/108 betreffend die Abschöpfung der Bereicherung - nicht hin, dass sich der Angeklagte zur Befriedigung der zivilrechtlichen Ansprüche aus den Taten (nur) in einem vollstreckbaren Notariatsakt iSd § 1 Z 17 EO verpflichtet hat.
15 Os 128/21v