1. Gem § 8 Abs 1 VerG 2002 haben Statuten eines Vereins vorzusehen, dass Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis vor einer Schlichtungseinrichtung auszutragen sind. Ist das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht früher beendet, steht erst nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung der ordentliche Rechtsweg offen.