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Zur Vorgründungsgesellschaft (GmbH)

Recht kurz & bündigJudikaturUllrich SaurerAnwBl 2022/216AnwBl 2022, 417 Heft 9 v. 5.9.2022

1. § 1176 Abs 1 ABGB normiert, dass die Gesellschafter die Gesellschaft (GesbR) auf ihr Verhältnis untereinander beschränken (Innengesellschaft) oder gemeinschaftlich im Rechtsverkehr auftreten (Außengesellschaft) können.

2. Ist der Gegenstand der Gesellschaft der Betrieb eines Unternehmens oder führen die Gesellschafter einen gemeinsamen Gesellschaftsnamen, wird vermutet, dass die Gesellschafter eine Außengesellschaft vereinbaren wollten.

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