Nach § 281 Abs 3 StPO hat sich der Ankläger der Formverletzung bzw dem Vorgang zu widersetzen, eine Entscheidung des SchöffenG über seinen auf Einhaltung der (verletzten) Verfahrensvorschrift abzielenden Antrag (Widerspruch) zu begehren und sich sofort nach der negativen Entscheidung darüber die NB vorzubehalten. Das Gesetz sagt nicht, wie ein solches "Widersetzen" (ein solcher Widerspruch) zu geschehen hat. Entsprechend der Rügeobliegenheit nach § 281 Abs 1 Z 2 StPO ist aber zu verlangen, dass dies unmissverständlich, ausdrücklich und vor der kritisierten Formverletzung bzw dem Vorgang erfolgt. In tatsächlicher Hinsicht muss alles für die Formverletzung Sprechende entweder gesagt werden oder aus den Umständen ohne weiteres ersichtlich sein, ansonsten die Rügeobliegenheit keinen Sinn hätte.