Ob eine oder mehrere tatbestandliche Handlungseinheiten iSd § 28a Abs 1 SMG oder eine Mehrzahl von (rechtlich selbständigen) Einzeltaten iSd § 28a Abs 1 SMG (oder nur § 27 SMG) vorliegen, hängt vom festgestellten Sachverhalt ab. Daran anknüpfend kann im Fall gewerbsmäßiger Absicht in Bezug auf die wiederkehrende Begehung von Straftaten nach § 28a Abs 1 SMG die Qualifikation nach § 28a Abs 2 Z 1 SMG iVm § 70 Abs 1 Z 3 erster Fall StGB begründet sein, wenn der Täter schon einmal wegen einer Straftat nach § 28a Abs 1 SMG verurteilt wurde und er - im von § 70 Abs 3 StGB geforderten zeitlichen Zusammenhang - bereits zwei Taten nach § 28a Abs 1 SMG (im oben dargestellten materiellen Sinn) begangen hat.