1. Die Nichtigerklärung eines früheren Beschlusses hat auch die Nichtigerklärung eines nachfolgenden Beschlusses zur Folge, wenn dieser sachlich an den früheren anschließt und seinem Inhalt nach die Gültigkeit desselben voraussetzt, mag das ausdrücklich ausgesprochen sein oder sich nur aus dem Zusammenhang ergeben.
2. In diesen Fällen fällt mit dem ersten Beschluss eine notwendige Voraussetzung für das Bestehen des zweiten weg.