Art 19 Abs 1 UAbs 2 EUV steht einer nationalen Regelung oder Praxis nicht entgegen, nach der die ordentlichen Gerichte eines Mitgliedstaats nach nationalem Verfassungsrecht an eine Entscheidung des Verfassungsgerichts dieses Mitgliedstaats gebunden sind, mit der eine nationale Rechtsvorschrift für verfassungskonform erklärt wird, sofern das nationale Recht die Unabhängigkeit dieses Verfassungsgerichts gegenüber der Legislative und der Exekutive gewährleistet.