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Fristunterbrechung durch Verfahrenshilfeantrag ohne Vermögensbekenntnis

Recht kurz & bündigJudikaturFranz GallaAnwBl 2022/145AnwBl 2022, 248 Heft 5 v. 26.4.2022

Hat eine Partei fristgerecht einen Verfahrenshilfeantrag gestellt, jedoch dann trotz gerichtlichen Verbesserungsauftrags kein Vermögensbekenntnis vorgelegt, so ist der Verfahrenshilfeantrag nicht zurückzuweisen, sondern abzuweisen. Dies hat umso mehr für den Fall zu gelten, wenn die Partei ohnehin ein Vermögensbekenntnis vorlegt und lediglich dem gerichtlichen Verbesserungsauftrag verspätet nachkommt. Das Vermögensbekenntnis stellt nämlich nach dem Modell der ZPO keinen (notwendigen) Bestandteil des Verfahrenshilfeantrags dar, es ist vielmehr das primär vorgesehene Bescheinigungsmittel zum Nachweis der wirtschaftlichen Verhältnisse. Leistet daher die Partei einem Auftrag zur Ergänzung des Vermögensbekenntnisses oder zur Beibringung von Belegen keine Folge, dann ist § 381 ZPO sinngemäß anzuwenden. Daraus ist zu schließen, dass selbst bei Nichtvorlage eine positive Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag möglich ist. Da sich der Verbesserungsauftrag des Erstgerichts hier inhaltlich ausschließlich auf das Vermögensbekenntnis bezogen hatte, lag ein formgültiger und fristgerecht eingebrachter Verfahrenshilfeantrag des Bekl vor, der die Berufungsfrist gem § 464 Abs 3 ZPO bis zur Rechtskraft des ihn abweisenden Beschlusses unterbrochen hat.

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