Zwar trifft es zu, dass die für die Annahme einer verabredeten Verbindung vorausgesetzte ernstliche Willenseinigung von mindestens zwei Personen über die gemeinsame Tatausführung auch durch schlüssiges Verhalten und in sukzessiver Weise erfolgen kann. Ebenso bedarf es für ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken der Täter keiner ausdrücklichen Vereinbarung. Während allerdings für Mittäterschaft ein spätestens während der Tatverübung spontan gefasster, auf die gemeinsame Tatbegehung gerichteter Entschluss genügt, setzt die Verabredung eine Willenseinigung vor oder zumindest zu Beginn der Tatausführung voraus.