Gewalt setzt keine "aktive, physische Einwirkung auf den Körper des Opfers" voraus. Von einer "Vergeistigung" des Gewaltbegriffs kann keine Rede sein, wenn die vom Opfer hervorgerufene Kraft (= Masse mal Beschleunigung) - physikalisch nicht anders als durch ein Losfahren des Täters auf ein Opfer - durch das Täterverhalten (das sich dieser Kraft bedient) gegen die körperliche Sphäre des Opfers gelenkt wird.
11 Os 89/21d