Das aus Art 6 Abs 3 lit a und b EMRK abzuleitende Überraschungsverbot sanktioniert unter dem Aspekt der Z 5a des § 281 Abs 1 StPO nur überraschende Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen, nicht aber bloß beweiswürdigende Erwägungen.
12 Os 114/19k
Abstract aus AnwBl bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.