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Datenschutz bei Verständigungspflichten

Recht kurz & bündigJudikaturManfred AinedterAnwBl 2020/299AnwBl 2020, 659 Heft 12 v. 27.11.2020

§ 76 Abs 4 Z 1 StPO sieht die eingeschränkte Möglichkeit zur Übermittlung von (sensiblen) Daten, die durch eine körperliche oder molekulargenetische Untersuchung oder eine Ermittlungsmaßnahme nach dem 4. bis 6. Abschnitt des 8. HptSt der StPO ermittelt worden sind, an ausdrücklich angeführte Gerichte und Beh zu ausdrücklich bestimmten Zwecken vor. Auf andere als in den genannten Weisen nach der StPO ermittelte personenbezogene Daten ist § 76 Abs 4 Z 2 StPO anwendbar, der eine (mit Blick auf den Zweck) weitergehende Übermittlung an die dort genannten (und über die in Z 1 aufgezählten hinausgehenden) Gerichte und Beh zulässt. Außerhalb dieser in § 76 Abs 4 Z 1 und 2 StPO explizit normierten Fälle ist eine Übermittlung von nach der StPO gewonnenen personenbezogenen Daten zulässig, wenn diesbzgl eine ausdrückliche ges Ermächtigung besteht, sei es - lege non distinguente - in der StPO selbst oder in anderen Gesetzen. Soweit in der StPO ausdrücklich normierte Verständigungspflichten (an andere Beh) bestehen, die, ausgehend vom Wesen des Strafprozesses, (fast) immer personenbezogene Daten zum Inhalt haben, sind diese also als besondere ges Ermächtigungsnormen zur Datenübermittlung anzusehen, die neben den Fällen des § 76 Abs 4 StPO ihren autonomen Bestand und Anwendungsbereich haben.

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