Eine (die Legaldefinition des § 125 Z 1 StPO erfüllende) Person wird nicht durch ihre Eintragung in die Liste der allg beeideten und gerichtlich zertifizierten SV, sondern durch ihre Bestellung im konkreten Strafverfahren zum "SV" iSd StPO. Die Beeidigung einer solchen Beweisperson im Strafprozess ist ges nicht vorgesehen. Vielmehr hat die in § 5 Abs 1 SDG festgeschriebene Eidesformel für das Gericht im Strafverfahren keine unmittelbare Bedeutung. Nicht vom Gericht, sondern vom Angekl beigezogene Personen mit besonderem Fachwissen - mögen sie auch in die angesprochene Liste eingetragen sein - sind keine SV.