Schriftliche Aufzeichnungen über den Inhalt von Telefonüberwachungen sind keine Prot über die Vernehmung von Zeugen oder Schriftstücke, die mit dem Ziel errichtet wurden, Aussagen von Zeugen festzuhalten. Vielmehr handelt es sich dabei um Schriftstücke iSd § 252 Abs 2 StPO, welche - wenn sie für die Sache von Bedeutung sind - grundsätzlich verlesen werden müssen, sofern die Überwachung rechtlich zulässig war, auch sonst kein Verlesungs- und Verwertungsverbot entgegensteht und nicht beide Parteien auf die Verlesung verzichten.