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Gerichtliche Aufnahme des SVBeweises

Recht kurz & bündigJudikaturManfred AinedterAnwBl 2019/33AnwBl 2019, 74 Heft 2 v. 28.1.2019

Die StA darf zwar, anders als die Verteidigung, Beweisführung durch einen SV auch bloß zur Erkundung veranlassen, weil für sie insoweit bloß § 103 Abs 2 StPO, für die Verteidigung hingegen § 55 StPO gilt. Tut die StA das aber, so ist die Verteidigung ihr in Betreff der veranlassten Beweisführung durch SV vollkommen gleichgestellt, womit dieselben Bedingungen iSd Art 6 Abs 3 lit d EMRK garantiert werden. Anstelle von Bestellung oder auch bloß Führung (§ 103 Abs 2 StPO) des SV im Ermittlungsverfahren durch die StA (mit der Konsequenz, zum Verlangen nach Austausch ausschließlich aufgrund dieses Umstands nicht mehr berechtigt zu sein) steht es der Verteidigung zu, die gerichtliche Aufnahme des SVBeweises zu verlangen, in welchem Fall alle Bestellungs- und Führungskompetenzen dem Gericht zukommen und die StA - in Betreff dieser Beweisaufnahme (§ 104 StPO) - sofort zur Partei wird, demnach nur noch dieselben Rechte wie die Verteidigung hat (§ 104 Abs 1 iVm § 55 StPO). Die sonst gegenüber der StA (als Leiterin des Ermittlungsverfahrens) bestehenden Rechte stehen nun gegenüber dem Ermittlungsrichter zu. Seine Entscheidungen (auch bloß die Zulassung einzelner Aufträge den SV betreffend) sind als B anfechtbar.

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