Was erstattete Befunde und GA von SV anlangt, stellt § 127 Abs 3 Satz 1 StPO an den Kriterien für mängelfreie Tatsachenfeststellungen in U (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) angelehnte Regeln auf. Ein durch § 281 Abs 1 Z 4 StPO garantiertes Überprüfungsrecht hat der Bf nur dann, wenn er in der Lage ist, einen dort angeführten Mangel von Befund oder GA aufzuzeigen, und das dort beschriebene Verbesserungsverfahren erfolglos geblieben ist. Davon abgesehen, ist es dem pflichtgemäßen (also nur auf Willkür überprüfbaren) Ermessen der Tatrichter anheimgestellt, neue Befunde oder GA zur Überprüfung der früheren abzufordern. Die Überzeugungskraft eines iSd § 127 Abs 3 Satz 1 StPO mängelfreien Befunds oder GA unterliegt nämlich der freien Beweiswürdigung des erkennenden Gerichts. § 118 Abs 2 StPO aF, der, "wenn es wegen der Schwierigkeit der Beobachtung oder Begutachtung erforderlich ist", die Beiziehung von zwei SV vorsah, findet im geltenden Gesetz keine Entsprechung (vgl auch § 126 Abs 2c StPO mit seinem Hinweis auf die Grundsätze von Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit).