1. Nach der Rsp des OGH sind Nachteile im Vermögen der Gesellschafter einer GmbH, die lediglich den Schaden der Gesellschaft reflektieren, nicht als ersatzfähige Schäden der Gesellschaft anzusehen. Wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch einen Dritten geschädigt, ist der Gesellschafter, dessen Geschäftsanteil entwertet wird, mit diesem Nachteil als mittelbar Geschädigter anzusehen. Anspruch auf Schadenersatz hat nur die unmittelbar geschädigte Gesellschaft selbst.