1. Es entspricht dem allgemeinen Grundsatz des Firmenbuchverfahrens, dass bei juristischen Personen die vertretungsbefugten Organe die erforderlichen Anmeldungen durchzuführen haben. Die bloß mittelbar betroffenen Interessen der Gesellschafter, Mitglieder bzw Aktionäre werden durch die juristische Person und ihre Organe wahrgenommen. Diese Überlegungen lassen sich auf die Anmeldung einer Änderung der Stiftungsurkunde grundsätzlich übertragen, da der Vorstand zur Anmeldung verpflichtet ist und die Unterlassung eine Pflichtverletzung iSd § 27 PSG darstellen würde. Der Stifter ist somit hinreichend geschützt.