Befreiung von der Leistung zur Zusatzpension Teil B gem § 9 Satzung Teil B 2018: Versicherte, die verpflichtend einer gesetzlich geregelten Altersvorsorgeeinrichtung im In- oder Ausland angehören, können auf Antrag für jeweils ein Kalenderjahr von der Beitragspflicht befreit werden.
Abstract aus AnwBl bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.