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Wichtige InformationenAufsatzElisabeth SchusterbauerAnwBl 2019, 3 Heft 1 v. 3.1.2019

Befreiung von der Leistung zur Zusatzpension Teil B gem § 9 Satzung Teil B 2018: Versicherte, die verpflichtend einer gesetzlich geregelten Altersvorsorgeeinrichtung im In- oder Ausland angehören, können auf Antrag für jeweils ein Kalenderjahr von der Beitragspflicht befreit werden.

Abstract aus AnwBl bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

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