1. Mit der Bezugnahme auf "objektiv nachprüfbare Tatsachen" wird zum Ausdruck gebracht, dass die behauptete Spitzenstellung auf Tatsachen basieren muss, die objektiv überprüfbar sind. Die Behauptungen dürfen also nicht auf einem reinen Werturteil basieren. Als Beweismittel sind nicht nur bestimmte (qualifizierte) Beweismittel zulässig und es bestehen auch keine sonstigen Beweisregeln im Bereich der allgemeinen Spitzenstellungswerbung. Wissenschaftlichen Studien kommt keine höhere Glaubwürdigkeit zu als anderen Beweismitteln.