1. Für Produkte ohne Sonderrechtsschutz ist vom Grundsatz der Nachahmungsfreiheit auszugehen. Dies liegt im Interesse der Wettbewerbsfreiheit.
1. Für Produkte ohne Sonderrechtsschutz ist vom Grundsatz der Nachahmungsfreiheit auszugehen. Dies liegt im Interesse der Wettbewerbsfreiheit.