1. Ist in der Satzung bestimmt, dass die Zustimmung der Gesellschaft zur Aktienübertragung nötig ist und wird diese versagt, hat, nachdem der Aktionär einen Nachweis der Einzahlung des auf die Einlage geforderten Betrags gebracht hat, das Gericht die Übertragung zu gestatten. Allerdings nur, wenn kein wichtiger Grund für die Zustimmungsverweigerung vorliegt und die Übertragung weder der Gesellschaft, den übrigen Aktionären oder den Gläubigern schadet.