Zusammenfassung: Die OBDK erörtert, dass der Verdacht der Steuerhinterziehung die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens gegen einen Rechtsanwalt rechtfertigt. Dabei ist eine mündliche Verhandlungsführung erforderlich; der Disziplinarrat ist also nicht legitimiert, einen Einstellungsbeschluss zu fassen.
OBDK, 26.09.2005, 14 Bkd 1/05