Zusammenfassung: Pfersmann setzt sich kritisch mit der Anmerkung Horners auseinander, in der dieser eine Entscheidung des LG für ZRS Wien, in der dieses erörterte, dass der Empfänger unerwünschter SMS-Werbung sofort ohne vorhergehende Kontaktaufnahme mit dem Sender einen Rechtsanwalt einschalten und Unterlassungsansprüche geltend machen kann, heftig kritisierte.
LG ZRS Wien, 19.08.2004, 36 R 147/04s