§ 177 Abs 1 StPO; § 175 Abs 1 StPO; § 180 StPO
Der VwGH erörtert, wie lange Sicherheitsorgane mit der Einforderung des Haftbefehls abwarten dürfen, um die vorläufige Festnahme noch wegen Fluchtgefahr oder Gefahr in Verzug veranlassen zu können.
VwGH, 11.12.2001, 2000/01/0254