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Entscheidung - OLG Graz, 07.06.2000, 6 R 102/00t

RechtsanwaltGeorg EisenbergerAnwBl 2000/7699AnwBl 2000, 625 - 626 Heft 10 v. 1.10.2000

Zusammenfassung: Das OLG Graz legt dar, dass überdurchschnittliche Leistungen des Rechtsanwalts eine Abweichung vom Rechtsanwaltstarif und somit eine höhere Entgeltzahlung rechtfertigen.

OLG Graz, 07.06.2000, 6 R 102/00t

Rechtsgrundlagen: § 21 RATG

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