Zusammenfassung: Das OLG Graz legt dar, dass überdurchschnittliche Leistungen des Rechtsanwalts eine Abweichung vom Rechtsanwaltstarif und somit eine höhere Entgeltzahlung rechtfertigen.
OLG Graz, 07.06.2000, 6 R 102/00t
Rechtsgrundlagen: § 21 RATG
Zusammenfassung: Das OLG Graz legt dar, dass überdurchschnittliche Leistungen des Rechtsanwalts eine Abweichung vom Rechtsanwaltstarif und somit eine höhere Entgeltzahlung rechtfertigen.
OLG Graz, 07.06.2000, 6 R 102/00t
Rechtsgrundlagen: § 21 RATG