Zusammenfassung: Die OBDK erörtert, dass auch erst die Verantwortungsübernahme sowie die Offenlegung der schlechten Vermögenslage im Berufungsverfahren die Minderung der durch die erste Instanz auferlegten Geldbuße rechtfertigt.
OBDK, 19.06.2000, 16 Bkd 5/99