Zusammenfassung: Die OBDK legt dar, dass ein rechtliches Vertretungsverhältnis zwischen dem Kammerpräsidenten und dem Anzeiger keinen Schluss auf die Voreingenommenheit des Disziplinarrats zulässt und deshalb keine Delegierung des Disziplinarverfahrens erfordert.
OBDK, 28.02.2000, 2 Bkd 11/99