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Entscheidung - OBDK, 28.02.2000, 2 Bkd 11/99

RechtsanwaltStriglAnwBl 2000/7674AnwBl 2000, 357 - 358 Heft 6 v. 1.6.2000

Zusammenfassung: Die OBDK legt dar, dass ein rechtliches Vertretungsverhältnis zwischen dem Kammerpräsidenten und dem Anzeiger keinen Schluss auf die Voreingenommenheit des Disziplinarrats zulässt und deshalb keine Delegierung des Disziplinarverfahrens erfordert.

OBDK, 28.02.2000, 2 Bkd 11/99

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