Zusammenfassung: Die OBDK beschreibt die grundsätzliche Bindung der standesrechtlichen Disziplinarbehörden an die Urteilsfeststellungen der Strafgerichte und befürwortet eine Abweichung nur bei gravierenden Zweifeln an deren Richtigkeit. Strigl hält diese Rechtsauffassung für zu einschränkend.
OBDK, 28.02.2000, 2 Bkd 9/99