Zusammenfassung: Die bloß formgemäße Gestaltung eines Zessionsvertrages und der entsprechenden Firmenbucheingabe durch den Rechtsanwalt nach bereits vorliegender Übereinkunft der Parteien über die Vertragspunkte begründet keine disziplinarrechtlichen Folgen wegen Doppelvertretung.
OBDK, 21.02.2000, 7 Bkd 8/99