Zusammenfassung: Die OBDK erörtert, dass die Umgestaltung eines Treuhandvertrages die Übereinkunft der Parteien voraussetzt und prüft disziplinarrechtliche Folgen der Missachtung des Treuhandauftrags durch den Rechtsanwalt.
OBDK, 18.10.1999, 4 Bkd 6/97
Rechtsgrundlagen: § 9 RAO; § 11 RAO