ABGB: § 1304
Leitsatz (der Redaktion)
Ein Mitverschulden der kl Anlegerin kann nicht daraus abgeleitet werden, dass sie den ihr ausgehändigten Werbeprospekt nicht gelesen hat.
ABGB: § 1304
Leitsatz (der Redaktion)
Ein Mitverschulden der kl Anlegerin kann nicht daraus abgeleitet werden, dass sie den ihr ausgehändigten Werbeprospekt nicht gelesen hat.