ABGB: §§ 1295, 1299, 1304, 1489, 1501
Leitsatz (der Redaktion)
Beschwichtigungsversuchen kann in zweierlei Hinsicht Bedeutung zukommen: Zum einen kann dadurch auf der Tatsachenebene die Erkennbarkeit des Schadenseintritts und damit der Beginn der Verjährungsfrist hinausgeschoben werden. Zum anderen können selbst bei früherer Erkennbarkeit des Schadenseintritts derartige Beschwichtigungsversuche dazu führen, dass dem Verjährungseinwand die Replik der Arglist entgegengehalten werden kann. Welche Auswirkungen Beschwichtigungs-