( AngG § 27 Z 6 ) Ob das Verbreiten des unwahren Gerüchts durch einen Arbeitnehmer, zwischen dem Arbeitgeber und einer Arbeitnehmerin bestünde ein „Verhältnis“, den Entlassungsgrund der erheblichen Ehrverletzung begründet, lässt sich nur an Hand der konkreten Umstände des Einzelfalls beantworten. OGH 9 Ob A 174/98y v. 02.09.1998.