( § 870, § 1380, § 1385 ABGB ) Die Annahme eines Abfindungsanbots unter gleichzeitigem Verzicht auf Gewährung einer Firmenpension ist ein außergerichtlicher Vergleich iSd § 1380 ABGB. Die Geltendmachung von Ansprüchen aus der Pensionszusage hängt von der Anfechtung des Vergleichs ab; können die Arbeitnehmer weder die positive Kenntnis des Arbeitgebers von einem Irrtum der Arbeitnehmer noch ein diesen Irrtum veranlassendes vom Arbeitgeber listig gesetztes Verhalten nachweisen, ist der Vergleich nicht anfechtbar.